BNetzA Eckpunktepapier zur Verteilung von EE-Mehrkosten
Über einen komplizierten Mechanismus sollen besonders vom Erneuerbaren-Ausbau belastete Netze zukünftig einen Sonderrabatt erhalten, welcher die Kosten der Netzentgelte reduziert. Die Finanzierung des Rabattes soll auf alle deutschen Netzkunden gleichmäßig verteilt werden. Bezogen auf das Jahr 2023 beträgt das finanzielle Entlastungsvolumen nach Angaben der BNetzA allerdings nur 608 Millionen Euro und damit weniger als 3 % der gesamten Netzkosten. Gleichzeitig müsste der neue Mechanismus implementiert und administriert werden, was aufgrund der komplexen Konzeption erhebliche Bürokratiekosten erwarten lässt.
Ausgleichsmechanismus und „Erneuerbare-Energien-Kennzahl“ (EKZ)
Konkret sieht der Ausgleichsmechanismus eine neue „Erneuerbare-Energien-Kennzahl“ (EKZ) vor, welche das Verhältnis von installierter Erneuerbaren-Leistung und der Jahreshöchstlast im Netz widerspiegelt. Überschreitet ein Netzbetreiber den EKZ-Höchstwert, soll er berechtigt werden, besondere Kostenbelastungen aufgrund der Integration erneuerbarer Energieanlagen in sein Netz weiterzugeben. Nach dem vorgeschlagenen Modell könnten derzeit 17 Netzbetreiber entsprechende Zusatzkosten geltend machen. Das finanzielle Entlastungsvolumen beträgt der BNetzA zufolge auf Grundlage der Entgelte 2023 insgesamt rund 608 Millionen Euro.
Wälzungsmechanismus über Paragraf 19 StromNEV
Zur Weitergabe der Kosten schlägt die BNetzA einen bereits bestehenden Mechanismus vor, mit welchem die Kosten für den Ausgleich auf alle Verbraucher gewälzt werden sollen. Genutzt werden soll dabei die Umlage nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Die Paragraf-19-Umlage würde am Beispiel des kommenden Jahres 2024 in diesem Fall von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf 0,64 Cent steigen. Für Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch über 1 Gigawattstunde sowie das produzierende Gewerbe mit Stromkosten von über 4 Prozent des Umsatzes, bestünde weiterhin aufgrund der Sonderformen der Netznutzung eine Begrenzung der Netzentgelte auf 0,05 Cent bzw. 0,025 Cent pro zusätzliche Kilowattstunde (§19, Abs. 2, Satz 3).
Meinungsbildung und Konsultation
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